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AGB


Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Ausführung von im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen.

Die im Kostenvoranschlag verzeichneten Preise gelten für den Tag, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt, in ihm sind nur die Kosten der ausdrücklich angeführten Leistungen berücksichtigt. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.



Angebote
Angebote werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.



Leistungsausführung
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen  zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder Energieversorgungsunternehmungen sowie vorgeschriebene Meldungen an die Behörden sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.

Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die erforderliche Energie sowie versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter und für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Die Vornahme von dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleibt dem Auftragnehmer im Zuge der Leistungsausführung vorbehalten.



Leistungstermine
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Verzögerung bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.



Ö-Normen
Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.



Verrechnung
Der Arbeitsaufwand wird nach unseren Sätzen verrechnet, dies gilt insbesondere bei Überstunden, Reisekosten, Nächtigungskosten, Zulagen, Auslösen und dgl. Für Materialverschnitt wird ein Zuschlag in dem in den Ö-Normen festgelegten Ausmaß berechnet.



Preise
Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder b) Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.



Beigestellte Waren
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Besteller 10 % von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Ware zu berechnen. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.



Übernahme
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; der Auftraggeber wird hiemit darauf hingewiesen, daß bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabstermin erfolgt anzusehen ist.



Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.



Vorzeitige Fälligstellung
Werden dem Auftragnehmer nach Abschluß des Vertrages ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Gesamtpreis sofort fällig zu stellen und Zahlung zu verlangen.



Zahlungen
Nach Maßgabe des Forschrittes der Leistungsausführung hat der Auftraggeber Teilzahlungen über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten.



Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 14 % jährlich zu berechnen; hiedurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Wurde dem Auftraggeber Ratenzahlung eingeräumt, tritt bei Zahlungsverzug Terminverlust ein, wenn der Auftragnehmer seine Leistung bereits erbracht hat und der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von zumindest 2 Wochen auch nur mit einer Rate zumindest seit sechs Wochen in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren und dgl. - ohne daß dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist - zurückzunehmen.



Gewährleistung
Unbeschadet eines Wandlungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung oder nachgewiesene Mängel in angemessner Frist. Ist eine Behebung nicht möglich, oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessenen Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.



Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.



Gerichtsstand Wien.

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